VEREINSSTATUTEN
INTERESSENVERBAND FÜR ÄRZTE UND ANDERE AKADEMISCHE BERUFE
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Interessenverband für Ärzte und andere akademische
Berufe" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art zur
allgemeinen Unterstützung und insbesondere zur Förderung der
Wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Er sorgt
für eine geeignete Beratungsstelle und für Weiterbildungsmöglichkeiten
seiner Mitglieder.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation ohne gewinnstrebigen Zweck.
Die Bildung von ver-einseigenem Vermögen beschränkt sich auf die
Sicherung der Existenz und Kontinuität des Vereins. Weitergehende
Ertragsüberschüsse sind zur Unterstützung der Mitglieder durch das
Angebot möglichst konstengünstiger Dienstleistungen bzw.
Weiterbildungsmöglichkeiten zu verwenden.
Mitgliedschaft
Art. 4
Personen, die die Dienstleistungen des Vereins beanspruchen, haben die
Möglichkeit, Mitglie-der des Vereins zu werden. Der Vorstand kann in
speziellen Fällen auch anderen interessierten Personen, insbesondere
auch Nichtakademikern, die mit den Aktivitäten des Vereins verbun-den
sind, eine Mitgliedschaft zusprechen.
Art. 5
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen,
wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins
beeinträchtigt. Gegen die Ausschlussverfü-gung des Vorstandes ist die
Berufung innert 30 Tagen an die Generalversammlung zulässig.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 6
Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf
Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt wird. Eine
weitere Haftung der Mitglieder ist ausge-schlossen. Der Einzug der
Mitgliederbeiträge erfolgt durch den Vorstand und kann von diesem
erlassen werden.
Organe
Die Generalversammlung
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich jeweils am ersten
Dienstag des Monats Juni um 17.30 Uhr am Sitz der Geschäftsstelle
statt. Es werden keine persönlichen Einladun-gen verschickt.
Mitglieder, die an einer Teilnahme interessiert sind, haben sich bis
31.3. des laufenden Jahres bei der Geschäftsstelle anzumelden. Dabei
können sie Orientierungsunterla-gen zu den einzelnen Traktanden
bestellen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn
der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
Art. 8
An der Generalversammlung wird über folgende Traktanden auch ohne weitere Ankündigung Beschluss gefasst:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Geschäftsbericht des vorgehenden Kalenderjahres
- Berichte der Kontrollstelle und Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Wahlen
- Statutenänderung
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Ausblick
- Budget
- Varia
Art. 9
An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 10
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
a) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
b) Zahlenmässige Festlegung und Wahl des Vorstandes
c) Beschlussfassung über Änderung der Statuten
d) Beschlussfassung über grundlegende Fragen der Geschäftstätigkeit
e) Beschlussfassung über Mitgliederanträge, die spätestens bis 31.12.
des Vorjahres schriftlich an die Geschäftsstelle einzureichen sind.
f) Beschlussfassung über die Liquidation des Vereins
Der Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus 5 oder mehr Mitgliedern, die von der
Generalversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer im Vorstand dauert 1
Jahr. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Es ist beschlussfähig,
sofern ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse
mit ein-facher Mehrheit. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
Art. 12
Die Befugnisse des Vorstandes sind:
a) Bestimmung, Einsetzung und Überwachung der Geschäftsstelle
b) Beschlussfassung über Zeichnungsberechtigung und Vertretung des Vereins nach aussen
c) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nach Gesetz und Statuten nicht der General-
versammlung vorbehalten sind.
Die Geschäftsstelle
Art. 13
Die Geschäftsstelle ist für die Durchführung der Vereinsaufgaben unter
Beachtung von Statu-ten, GV-Beschlüssen und allfälligen Richtlinien des
Vorstandes verantwortlich.
Die Kontrollstelle
Art. 14
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung bezeichnet. Ihr
obliegt die buchhaltungs-technische Revision der Geschäftstätigkeit.
Finanzierung
Art. 15
Der Vorstand kann für die Erbringung von Dienstleistungen Kostenbeiträge festlegen.
Art. 16
Der Verein kann Zuwendungen und Vergabungen von Drittpersonen entgegennehmen.
Schlussbestimmungen
Art. 17
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 7. Juni 1988. Sie sind an der Generalversammlung vom 7. Juni 1994 beschlossen worden.
Zürich, Juni 1994
