Ratgeber

Gerade vor den wichtigen Veränderungen im Leben stellen sich viele Fragen.

Um die wichtigsten und häufigsten Fragen schnell zu klären, stellen wir Ihnen gerne unsere Erfahrung zur Verfügung. Damit sie bald die süssen Früchte ihres Erfolges ernten können, statt die Fehler anderer zu wiederholen. 

Häufig gestellte Fragen:

Die 2. Säule basiert auf dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) und ist eine tragende Stütze (Säule) des Schweizerischen Vorsorgesystems. Sie bezweckt - in Ergänzung zur 1. Säule (AHV/IV) - die Sicherstellung der gewohnten Lebenshaltung gegen die Folgen von Alter, Tod und Invalidität. 

Arbeitnehmende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Brutto-Jahreseinkommen über Fr. 22‘050.-- sind obligatorisch durch den Arbeitgeber zu versichern. Die Beitragspflicht beginnt mit Alter 18. Bis Alter 24 sind nur die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals ober bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes freiwillig versichern. 

Die Beiträge werden in der Regel vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte übernommen. Eine für den Arbeitnehmenden günstigere Aufteilung ist möglich.  

Ab Alter 25 setzt - zusätzlich zur Risikoabdeckung - der Alters-Sparprozess mittels Sparbeiträgen ein, der sich bis zur Pensionierung erstreckt. Die Höhe des BVG-Abzuges ist abhängig von Alter, Geschlecht und Vorsorgeplan. 

Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt, dessen Stand jeweils aus dem persönlichen Ausweis ersichtlich ist. Am Ende des Kalenderjahres wird dem Konto der Zins für das abgelaufene Kalenderjahr sowie der jährliche Sparbeitrag gutgeschrieben.  

Es ist der Pensionskasse 1 Monat vor dem Pensionsalter mitzuteilen, ob die Altersleistung als Kapitalbezug (sofern im Reglement vorgesehen) bezogen werden will. Fehlt diese Möglichkeit, so wird die Altersleistung in Form von Altersrenten erbracht.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, das bereits in der Pensionskasse angesparte Kapital (oder einen Teil davon) vorzeitig zu beziehen:

  • bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (WEF)
  • bei endgültigem Verlassen der Schweiz


WEF (Wohneigentumsförderung) - Vorbezug

  • Ein Vorbezug des Sparguthabens bringt Eigenkapital zur Finanzierung von Wohneigentum. Da dadurch weniger Fremdkapital benötigt wird, sinkt die Hypothekarzinsbelastung. Vorbezogenes Kapital muss unmittelbar versteuert werden und die Vorsorgeleistungen werden gekürzt.
  • Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt Fr. 20'000.-. Bis Alter 50 kann maximal das aktuelle Sparguthaben, ab Alter 50 die Hälfte des aktuellen Sparguthaben oder das beim Stand vom Alter 50 (höherer Betrag) vorbezogen werden.
  • Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden.


WEF (Wohneigentumsförderung) Verpfändung

  • Eine Verpfändung des Sparguthabens bringt Fremdkapital zur Finanzierung von Wohneigentum und sie schmälert die Vorsorgeleistungen erst bei einer allfälligen Pfandverwertung.
  • Verpfändet können die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen (Alter, Invalidität, Tod) und/oder die Freizügigkeitsleistungen.

Die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers überweist das Sparguthaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) als sog. Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers.

Arbeitsunterbruch bedeutet z.B. Weiterbildung im In- und Ausland oder Mutterschaft. Wo kein Arbeitgeber, da keine Pensionskasse. In diesem Fall wird das Austrittsguthaben auf ein verzinsliches Freizügigkeitskonto bei einer Bank- oder Vorsorgestiftung Ihrer Wahl übertragen.

Sofern im Reglement der Pensionskasse vorgesehen, können fehlende Beiträge (z.B. Studienjahre oder Lohnerhöhungen) nachbezahlt und diese zusätzlichen Beträge steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe der Beitragslücke wird von der Pensionskasse errechnet. 

In aller Regel: Nein. Die tatsächlichen Bedürfnisse sind oft höher als die Leistungen aus der AHV/IV und Pensionskasse. Diese Lücken zu erkennen und mit geeigneten Lösungen zu stopfen betrachten wir als eine unserer Kernaufgaben. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. 

Besondere Ereignisse – was tun?

Erwerbsausfall
Abschluss einer privaten Erwerbsausfallversicherung über den Interessenverband als Ergänzung zur Rente der 2. Säule (BVG) und der staatlichen IV.

Krankenkasse
Sofort neu regeln! Das heisst: Vermeiden Sie einen Versicherungsunterbruch (spezielle Kollektivangebote für Ärztinnen und Ärzte des Verbandes).

AHV
Seit 1995 werden keine „Markenhefte“ mehr geführt.
Wichtig! Senden Sie daher allfällig noch existierende Markenhefte an: Sozialversicherungsanstalt Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstr. 17, Postfach, 8087 Zürich.

Seit 1995 erhalten alle Studierenden jährlich einen Fragebogen von der AHV.
Wichtig! Senden Sie diesen Fragebogen an obige Adresse ein, denn sonst wird Ihnen keine Beitragsrechnung gestellt und es ergeben sich Beitragslücken.

AHV bei Exmatrikulation

  • Allfällig noch vorhandene Markenhefte an die oben stehende Adresse einsenden (Vermeidung von Beitragslücken).
  • Prüfen, ob Sie ab 1995 alljährlich die AHV-Beitragsrechnung bezahlt haben. Wenn nicht, melden!
  • Wenn Sie nicht unmittelbar eine Stelle antreten, melden Sie sich bei der AHV Ihres Wohnsitzes an.

Privathaftpflicht
​Unbedingt versichern! Nur mit dieser Versicherung sind Sie bei Schädigung Dritter vor gravierenden finanziellen Konsequenzen bewahrt. Der Verband bietet prämiengünstige Lösungen mit einer Versicherungssumme von CHF 5 oder 10 Mio.

AHV/IV
Wird vom Arbeitgeber erledigt.

UVG
Wird vom Arbeitgeber erledigt.

2. Säule
Wird vom Arbeitgeber erledigt.

Erwerbsausfall
Versicherungsschutz durch uns überprüfen lassen. In der Regel besteht eine Deckungslücke! 

Krankenkasse
Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden beträgt.

In der Regel treffen Sie veränderte Lohnverhältnisse und Vorsorgelösungen an. Entsprechend sind Ihre privaten Risikoversicherungen anzupassen.
Vergessen Sie nicht, Ihre angesparte Freizügigkeitsleistung von der alten an die neue Pensionskasse überweisen zu lassen.

UVG
Sie sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch für 30 Tage automatisch weiterversichert. Dauert der Arbeitsunterbruch länger, so kann (und soll) die UVG-Versicherung für max. 180 Tage weitergeführt werden. Kosten: CHF 25.- bis 40.- pro Monat. Formulare erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber (Stichwort: Abredeversicherung bei Unfall).

Erwerbsausfall
Da die Versicherungsleistungen der 2. Säule ebenfalls 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen, sollten Sie Ihre private Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer des Arbeitsunterbruches entsprechend erhöhen. 

Krankenkasse
​Wichtig! Unfalldeckung bei der Krankenkassen-Grundversicherung wieder einschliessen.

Krankenkasse
Deckung überprüfen:

  • Ist weltweite Deckung gegeben? Wie lange?
  • Privatversicherung Spital für bestimmte Länder unbedingt empfohlen.
  • Allenfalls Ferien-/Reisezusatzversicherung abschliessen.

Erwerbsausfall
Private Erwerbsausfallrente für die Dauer des Auslandaufenthaltes erhöhen. Je nach zu bereisenden Ländern schriftliche Deckungszusage einholen (Krisengebiete).

AHV
Wichtig! AHV-Minimalbeitäge weiter entrichten, damit keine Lücken hinsichtlich der Vollständigkeit der Beitragsjahre entstehen.

Privathaftpflicht
Bei längerem Auslandsaufenthalt (länger als 6 Monate) Auslanddeckung beantragen.

Hausratversicherung
Eventuell suspendieren, sofern Haushalt aufgelöst wird.

Vollmachten
Vertrauensperson als Kontaktadresse bestimmen und mit den notwendigsten Vollmachten versehen.

AHV
Die Beiträge werden direkt vom Arbeitslosen-Taggeld abgezogen.

UVG
Schutz für Nichtberufsunfälle gegeben, sofern die Arbeitszeit pro Woche beim letzten Arbeitgeber mehr als acht Stunden pro Woche betragen hat.

BVG
Als Bezüger/-in von Arbeitslosentaggeldern sind Sie über die Stiftung Auffangeinrichtung für Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert. Ihre BVG-Beiträge werden von den Taggeldern in Abzug gebracht.

Erwerbsausfall
Private Erwerbsausfallversicherung entsprechend anpassen. 

Erwerbsausfall
Bedarfsberechnung neu vornehmen lassen und private Versicherungen anpassen.

Krankenkasse
Der Partner/die Partnerin kann sich ebenfalls dem Kollektivvertrag für Ärzte und andere akademische Berufe anschliessen.

Privathaftpflicht
Policen in einer Familienversicherung vereinigen. Die Prämien sind wesentlich günstiger als zwei Einzelpolicen.

Hausratversicherung
Policen in einer gemeinsamen Hausratversicherung vereinigen und Versicherungssumme anpassen. 

Krankenkasse
Kind vor der Geburt bei der Krankenkasse anmelden. Nur so ist das Kind bei und nach der Geburt genügend versichert (mangelhafte IV-Deckung).

Erwerbsausfall
Private Erwerbsausfallrente erhöhen, und zwar schon während der Schwangerschaft (Mehrbedarf).

Todesfallschutz
Die Leistungen der 1. und der 2. Säule decken den Lebensbedarf der Hinterbliebenen in der Regel nur mangelhaft ab. Ergänzende private Versicherungen schon während der Schwangerschaft abschliessen. Der Verband bietet Ihnen zweckmässige, bedarfsgerechte Lösungen in Form von Todesfallrisikoversicherungen und Waisenrenten. 

Hausratpolice umschreiben lassen und Versicherungen anpassen. Steuerdomizil optimal regeln (Wochenaufenthalt oder Arbeitsort als Domizil?).

In der Regel ist die Deckung über das UVG und das BVG knapp. Entsprechend sollten die privaten Risikoversicherungen angepasst werden. Die Berufshaftpflicht des Praxisvertreters ist über die Police des Praxisinhabers versichert.     

Unsere Beratungsdienste frühzeitig in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie gerne individuell.

Gerne beraten wir Sie persönlich. Wir freuen uns.
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