Vereinsstatuten
Interessenverband für Ärzte und andere akademische Berufe
Art. 1
Unter dem Namen "Interessenverband für Ärzte und andere akademische Berufe" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art zur allgemeinen Unterstützung und insbesondere zur Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Er sorgt für eine geeignete Beratungsstelle und für Weiterbildungsmöglichkeiten seiner Mitglieder.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation ohne gewinnstrebigen Zweck. Die Bildung von ver-einseigenem Vermögen beschränkt sich auf die Sicherung der Existenz und Kontinuität des Vereins. Weitergehende Ertragsüberschüsse sind zur Unterstützung der Mitglieder durch das Angebot möglichst kostengünstiger Dienstleistungen bzw. Weiterbildungsmöglichkeiten zu verwenden.
Art. 4
Personen, die die Dienstleistungen des Vereins beanspruchen, haben die Möglichkeit, Mitglieder des Vereins zu werden. Der Vorstand kann in speziellen Fällen auch anderen interessierten Personen, insbesondere auch Nichtakademikern, die mit den Aktivitäten des Vereins verbunden sind, eine Mitgliedschaft zusprechen.
Art. 5
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins beeinträchtigt. Gegen die Ausschlussverfügung des Vorstandes ist die Berufung innert 30 Tagen an die Generalversammlung zulässig.
Art. 6
Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt wird. Eine weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt durch den Vorstand und kann von diesem erlassen werden.
Organe
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich jeweils am ersten Dienstag des Monats Juni um 17.30 Uhr am Sitz der Geschäftsstelle statt. Es werden keine persönlichen Einladungen verschickt. Mitglieder, die an einer Teilnahme interessiert sind, haben sich bis 31.3. des laufenden Jahres bei der Geschäftsstelle anzumelden. Dabei können sie Orientierungsunterlagen zu den einzelnen Traktanden bestellen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
Art. 8
An der Generalversammlung wird über folgende Traktanden auch ohne weitere Ankündigung Beschluss gefasst:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Geschäftsbericht des vorgehenden Kalenderjahres
- Berichte der Kontrollstelle und Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Wahlen
- Statutenänderung
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Ausblick
- Budget
- Varia
Art. 9
An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 10
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
a) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
b) Zahlenmässige Festlegung und Wahl des Vorstandes
c) Beschlussfassung über Änderung der Statuten
d) Beschlussfassung über grundlegende Fragen der Geschäftstätigkeit
e) Beschlussfassung über Mitgliederanträge, die spätestens bis 31.12. des Vorjahres schriftlich an die Geschäftsstelle einzureichen sind.
f) Beschlussfassung über die Liquidation des Vereins
Art. 11
Der Vorstand besteht aus 5 oder mehr Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer im Vorstand dauert 1 Jahr. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, sofern ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 12
Die Befugnisse des Vorstandes sind:
a) Bestimmung, Einsetzung und Überwachung der Geschäftsstelle
b) Beschlussfassung über Zeichnungsberechtigung und Vertretung des Vereins nach aussen
c) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nach Gesetz und Statuten nicht der General-
versammlung vorbehalten sind.
Art. 13
Die Geschäftsstelle ist für die Durchführung der Vereinsaufgaben unter Beachtung von Statuten, GV-Beschlüssen und allfälligen Richtlinien des Vorstandes verantwortlich.
Art. 14
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung bezeichnet. Ihr obliegt die buchhaltungs-technische Revision der Geschäftstätigkeit.
Art. 15
Der Vorstand kann für die Erbringung von Dienstleistungen Kostenbeiträge festlegen.
Art. 16
Der Verein kann Zuwendungen und Vergabungen von Drittpersonen entgegennehmen.
Art. 17
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 7. Juni 1988. Sie sind an der Generalversammlung vom 7. Juni 1994 beschlossen worden.
Zürich, Juni 1994